§ 8 ThürMeldeGRechte des Betroffenen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
- 1.Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
- 2.Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 10),
- 3.Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 11 Abs. 1 und 2),
- 4.Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 3),
- 5.Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 33 Abs. 4).