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§ 8 ThürMeldeGRechte des Betroffenen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

  1. 1.
    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
  2. 2.
    Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 10),
  3. 3.
    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. 4.
    Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 3),
  5. 5.
    Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 33 Abs. 4).