§ 1 JuZuV - Amtsgerichtliche Zweigstellen
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Es sind errichtet im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Reinhardshagen, Trendelburg und Wesertal sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,
- 2.
des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle
- a)
des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,
- b)
des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).
(2) 1Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. 2Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt.
(3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), zuständig.
(4) 1Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. 2Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
(5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.