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§ 1 KAG - Kommunale Abgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6140-1

(1) Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben.