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§ 21 LMG - Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton, Fernsehsendungen auch in Bild, vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die LMK kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind gegen Erstattung der Selbstkosten Mehrfertigungen von der Aufzeichnung oder dem Film herzustellen und zu übersenden.

(5) Der LMK ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMK sperren.