§ 191 LBG - Sonderregelung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen, die Probezeit, die Abordnung und Versetzung, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Berufung von ordentlichen und außerordentlichen Professoren an die Erziehungswissenschaftliche Hochschule Rheinland-Pfalz regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Hochschullehrer sind zur Übernahme einer Nebentätigkeit nur insoweit verpflichtet, als diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätigkeit des Hochschullehrers steht.
(3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhegehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule angehört haben. Zeiten, in denen sie nach der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die für die Wahrnehmung ihres Amtes förderlich waren, können bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die in § 124 bezeichneten Zeiten können auch dann als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, wenn es sich um eine übliche Vorbildung handelt.