§ 36 LMG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 9 MStV die Medienanstalt RLP nicht über alle Änderungen informiert, die die Feststellung der Rechtshoheit nach § 1 Abs. 3 und 4 MStV berühren könnten,
- 2.
entgegen § 4 Abs. 1 MStV die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
- 3.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 MStV in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
- 4.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 MStV Rundfunkwerbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
- 5.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- 6.
entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 MStV eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
- 7.
entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 MStV virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
- 8.
entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
- 9.
entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 MStV Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4 MStV, Fensterprogrammen nach § 65 MStV, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
- 10.
entgegen § 8 Abs. 7 Satz 4 oder Satz 5 MStV auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
- 11.
entgegen § 8 Abs. 9 MStV Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- 12.
entgegen § 9 Abs. 1 MStV Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,
- 13.
entgegen den in § 9 Abs. 3 MStV genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht,
- 14.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 MStV nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
- 15.
entgegen § 10 Abs. 3 und 4 MStV unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
- 16.
entgegen § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 MStV Großereignisse verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
- 17.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 MStV der Informationspflicht nicht nachkommt,
- 18.
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV ohne Zulassung ein Rundfunkprogramm veranstaltet,
- 19.
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV in Verbindung mit § 53 MStV ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,
- 20.
entgegen § 70 Abs. 1 Satz 1 MStV die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
- 21.
entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 MStV Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 MStV Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
entgegen § 18 Abs. 1 MStV bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
- 2.
entgegen § 18 Abs. 3 MStV bei Telemedien die erforderliche Kenntlichmachung nicht vornimmt,
- 3.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV Werbung nicht als solche klar erkennbar macht oder nicht eindeutig vom übrigen Inhalt der Angebote trennt,
- 4.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 MStV in der Werbung unterschwellige Techniken einsetzt,
- 5.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 MStV bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber nicht in angemessener Weise deutlich hinweist,
- 6.
entgegen § 55 Abs. 6 MStV eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der Medienanstalt RLP mitteilt,
- 7.
entgegen § 55 Abs. 7 MStV nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Medienanstalt RLP gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 MStV maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
- 8.
einer Satzung nach § 72 Satz 1 MStV in Verbindung mit § 11 MStV zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 MStV in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
- 10.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 MStV Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,
- 11.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 4 MStV das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Rundfunkwerbung entsprechender Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- 12.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 MStV ein Bewegtbildangebot nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
- 13.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 MStV virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
- 14.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
- 15.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 MStV Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4 MStV, Fensterprogrammen nach § 65 MStV, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
- 16.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 4 oder Satz 5 MStV auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
- 17.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 9 MStV Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- 18.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 MStV das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder ein Bewegtbildangebot für Kinder durch Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,
- 19.
entgegen den in § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 9 Abs. 3 MStV genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,
- 20.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 MStV bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
- 21.
entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 MStV unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,
- 22.
entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 MStV den Betrieb einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder entgegen § 79 Abs. 2 Satz 3 MStV in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 MStV eine wesentliche Änderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
- 23.
entgegen § 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 MStV Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich oder technisch verändert, im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Angebotspakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich macht,
- 24.
entgegen § 81 Abs. 2 bis 4 MStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 81 Abs. 5 Satz 2 MStV auf Verlangen der Medienanstalt RLP die Belegung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
- 25.
entgegen § 82 Abs. 2 MStV Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV beim Zugang zu Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Angeboten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
- 26.
entgegen § 82 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 MStV die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür der Medienanstalt RLP nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 82 Abs. 3 Satz 3 MStV der Medienanstalt RLP auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- 27.
entgegen § 83 Abs. 1 MStV Zugangsbedingungen nicht oder nicht vollständig gegenüber der Medienanstalt RLP offenlegt,
- 28.
entgegen § 83 Abs. 2 MStV Entgelte oder Tarife nicht so gestaltet, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können,
- 29.
entgegen § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 MStV gleichartige Angebote oder Inhalte bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Präsentation in Benutzeroberflächen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder ihre Auffindbarkeit unbillig behindert oder entgegen § 84 Abs. 2 Satz 3 MStV nicht alle Angebote mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- 30.
entgegen § 84 Abs. 3 Satz 1 MStV den in einer Benutzeroberfläche vermittelten Rundfunk nicht in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- 31.
entgegen § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV) aufzunehmen haben sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- 32.
entgegen § 84 Abs. 3 Satz 3 MStV Hauptprogramme mit Fensterprogramm nicht gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darstellt, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- 33.
entgegen § 84 Abs. 4 MStV in einer Benutzeroberfläche vermittelte gemeinsame Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b MStV privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer mittelbaren Ansteuerung dienen, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- 34.
entgegen § 84 Abs. 6 MStV nicht dafür Sorge trägt, dass die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden kann, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- 35.
entgegen § 85 Satz 1 MStV die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV und für ihre Organisation nicht transparent macht oder entgegen § 85 Satz 3 MStV Informationen hierzu den Nutzern nicht in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise zur Verfügung stellt,
- 36.
entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 MStV der Medienanstalt RLP auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht unverzüglich vorlegt,
- 37.
entgegen § 86 Abs. 3 MStV auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 MStV nicht mitteilt,
- 38.
entgegen § 90 Abs. 2 MStV nicht spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages die Anzeige nach § 79 Abs. 2 MStV vornimmt, soweit die Medienplattform oder Benutzeroberfläche bei Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages bereits in Betrieb aber nicht angezeigt ist,
- 39.
entgegen § 92 Satz 1 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
- 40.
entgegen § 93 Abs. 1 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs die erforderlichen Informationen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält,
- 41.
entgegen § 93 Abs. 2 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs, der eine thematische Spezialisierung aufweist, diese Spezialisierung durch die Gestaltung seines Angebots nicht wahrnehmbar macht,
- 42.
entgegen § 93 Abs. 3 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs Änderungen nicht unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar macht,
- 43.
entgegen § 93 Abs. 4 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs, der soziale Netzwerke anbietet, nicht dafür Sorge trägt, dass Telemedien im Sinne von § 18 Abs. 3 MStV gekennzeichnet werden,
- 44.
entgegen § 94 Abs. 1 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit er besonders hohen Einfluss hat, diskriminiert,
- 45.
entgegen § 95 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs die erforderlichen Unterlagen der Medienanstalt RLP auf Verlangen nicht vorlegt,
- 46.
entgegen § 103 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 MStV die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bei der Medienanstalt RLP anzeigt soweit die Anzeige nicht nach § 103 Abs. 2 Satz 2 MStV durch den Anbieter einer Medienplattform vorgenommen wird,
- 47.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die Medienanstalt RLP nach § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV ein Angebot nicht sperrt oder
- 48.
entgegen § 109 Abs. 4 Satz 3 MStV Angebote gegen den Abruf durch die Medienanstalt RLP sperrt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 21 Abs. 5 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder den Zugriff durch die Medienanstalt RLP sperrt oder
- 2.
entgegen § 31 Abs. 2 Werbung oder gesponserte Beiträge in Offenen Kanälen und Bürgermedien ausstrahlt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die das Druckwerk verlegt oder druckt - beim Selbstverlag das Werk verfasst hat oder herausgibt -, oder als redaktionell verantwortliche Person den Vorschriften über das Impressum nach § 9 Abs. 1 bis 5 zuwiderhandelt,
- 2.
vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
- 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, entgegen § 13 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt oder
- 4.
fahrlässig einen der in § 35 Abs. 1 genannten Tatbestände verwirklicht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt RLP. Der Medienanstalt RLP stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die Medienanstalt RLP die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Medienanstalt RLP kann bei bundesweiten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt RLP nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Ordnungswidrigkeiten.