Versionsverlauf


§ 63 SVWO - Verweisung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend; der Bundeswahlbeauftragte bestimmt, welche Fristen für diese Wahl gelten.