§ 63 SVWO - Verweisung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend; der Bundeswahlbeauftragte bestimmt, welche Fristen für diese Wahl gelten.