§ 9 BestattG M-V - Bestattungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm. Diese Totgeborenen sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Anderenfalls sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 4 gilt entsprechend für die Beseitigung von Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen und von Körperteilen.
(2) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1.Ehegatte oder Lebenspartner,
- 2.Kinder,
- 3.Eltern,
- 4.Geschwister,
- 5.Großeltern,
- 6.Enkelkinder,
- 7.Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(3) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlaßt kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen. Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt unberührt. Tritt der Tod auf See oder in einem Luftfahrzeug ein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde des Ortes zuständig, an dem die Leiche an Land gebracht wird.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 ist die Einrichtung, die die Leiche für Zwecke der Forschung und Lehre übernommen hat, für die Bestattung verantwortlich, sobald die Leiche für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird.