§ 11 VVVG - Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält er den Gesetzesentwurf aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von seinem Antrag.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sowie die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.
(3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.