§ 46c KWahlG - Stimmenanzahl, Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht.
(2) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder Landrat ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (1) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat und dabei mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben.
(3) § 4 ist nicht entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 können Inhaber eines Wahlscheins in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets wählen.
Vom 26. Mai 2009 (GV. NRW. S. 428)
Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung hat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.