§ 38 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
- 2.Regierungspräsidenten,
- 3.den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
- 4.den Regierungssprecher,
- 5.Generalstaatsanwälte,
- 6.Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 22 Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, des § 24 Satz 3 und des § 25 Abs. 4 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.