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§ 87 BremPolG - Änderung von Landesgesetzen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Das Bremische Hafengesetz vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 - 9511-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die in Absatz 1 genannten Hafenbehörden sind Ortspolizeibehörden im Sinne von § 67 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes."

  2. 2.

    § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Das Wasserschutzpolizeiamt nimmt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 64 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes wahr."

(2) Nach § 3 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 97), wird folgender neuer § 3a eingefügt:

  1. "§ 3a
    Belästigungen und Beeinträchtigungen

Die Gemeinden können, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht dem entgegensteht, durch Ortsgesetz Gebote oder Verbote zur Vermeidung von Belästigungen und Beeinträchtigungen durch

  1. 1.
    Lärm,
  2. 2.
    Gerüche,
  3. 3.
    Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen,
  4. 4.
    Tierhaltung oder
  5. 5.
    Abbrennen von Feuern

erlassen."