§ 87 BremPolG - Änderung von Landesgesetzen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Das Bremische Hafengesetz vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 - 9511-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 genannten Hafenbehörden sind Ortspolizeibehörden im Sinne von § 67 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes."
- 2.
§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Das Wasserschutzpolizeiamt nimmt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 64 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes wahr."
(2) Nach § 3 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 97), wird folgender neuer § 3a eingefügt:
"§ 3a
Belästigungen und Beeinträchtigungen
Die Gemeinden können, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht dem entgegensteht, durch Ortsgesetz Gebote oder Verbote zur Vermeidung von Belästigungen und Beeinträchtigungen durch
- 1.Lärm,
- 2.Gerüche,
- 3.Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen,
- 4.Tierhaltung oder
- 5.Abbrennen von Feuern
erlassen."