§ 32 BremAbgG - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.
(2) Wird der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt unbeschadet der Regelung im § 16 Abs. 3 zur Hälfte als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.
(5) Beamte, die der Bürgerschaft mindestens seit der 10. Wahlperiode angehört haben und auf die Absatz 3 keine Anwendung findet, erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Versorgung und der Versorgung, die sich bei Anwendung des Absatzes 3 ergeben würde. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene im Sinne des § 18 entsprechend.