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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 18 NWG - Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. 2§ 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.