§ 24 SÜG NRW - Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
- 1.
die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mit wirkenden Behörde,
- 2.
die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,
- 3.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie
- 4.
die Bezeichnung der beteiligten Behörden
in Dateien verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.
die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
- 2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und
- 3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.