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§ 87 LBG - Abordnung, Zuweisung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherm bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(5) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung zu einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern. Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern. Die Entscheidung in den Fällen der Sätze 2 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Für die Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach Satz 1 und 2 erhält, gilt § 9a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.