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§ 13 LKHG - Umfang der Einzelförderung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2 2

(1) Bei der Festlegung des förderungsfähigen Umfangs einer Investition sind ihre Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.

(2) Förderungsfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisen den Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Bei Errichtungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist.

(3) Es können nur die für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendigen Investitionen gefördert werden. Mehrkosten für die Vorhaltung von Wahlleistungen (§ 30 Abs. 2) sind nicht förderungsfähig; Einbettzimmer und Zweibettzimmer als Wahlleistung werden jedoch in angemessenem Umfang gefördert.

(4) Werden Einrichtungen des Krankenhauses nicht nur vorübergehend für Zwecke mitbenutzt, die nicht der stationären Versorgung durch öffentlich geförderte Krankenhäuser dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die Mitbenutzung der für die stationäre Versorgung erforderlichen Einrichtungen für die ambulante oder die geriatrisch-rehabilitative Versorgung im Krankenhaus.

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen die Wirtschaftlichkeit der Investition, die Folgekosten sowie die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelnen darzulegen.