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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 31 GntDBwVVDV - Prüfungszeitpunkt

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.

(3) Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.

(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.