§ 106 HSG - Stipendien
(zu § 54 Absatz 6)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
Die Hochschulen sollen auf Antrag die Bewilligungsdauer für ein Stipendium nach der Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) um bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat sein oder ihr Promotionsvorhaben aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen muss oder es nur eingeschränkt fortsetzen kann.