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§ 52 BbgWG - Hochwassergefahr

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der unteren Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung einzusetzen.