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§ 21 GKG-LSA - Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.

(2) Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend. Im Übrigen kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweck verband entsprechend gelten.

(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung.