Versionsverlauf


§ 45 ThürKGG - Schlichtung von Streitigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

Bei Streitigkeiten

  1. 1.
    über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,
  2. 2.
    zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,
  3. 3.
    der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis

soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.