Anlage 2 NLVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 23)

Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:

Nr.FachrichtungBerufsausbildungErforderliche ZusatzqualifikationAbweichungen
(§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)
1Justizfür die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildungmit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienstdrei Jahre berufliche Tätigkeit
2JustizBerufsausbildung zur oder zumdrei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums
a)Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder
b)Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229)
3Gesundheits- und soziale Dienstefür die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Berufsausbildung mit der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes
4Agrar- und umweltbezogene DiensteBerufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und KüstenfischereiBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) zum Kapitän BKüzwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
5Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
6Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeignetenMeisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlichein Jahr berufliche Tätigkeit
a)Handwerk nach der Handwerksordnung, geprüfter Techniker
b)Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder
c)technischen Beruf
7Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten BerufBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der
a)Kapitän NK,Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
b)Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder
c)Kapitän BK
8Allgemeine Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziertzwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG