§ 48 BremRiG - Spitzenorganisationen der Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Für die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Lande Bremen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen mit dienstrechtlichem Bezug gilt § 93 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande Bremen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffende Fragen zusammen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen an den Gesprächen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes teil. Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart.
(3) § 93 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung.