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§ 7 ARV - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Amtliche Abkürzung
ARV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-2-11

Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.