§ 21 ThürKO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(2) Satzungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(3) Satzungen müssen vor ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekanntgemacht werden, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekanntgemacht werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde dies ausdrücklich zuläßt.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
(5) Absatz 4 gilt auch für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990, aber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bekanntgemacht worden sind, wenn die Gemeinde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Satzung auf die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinweist. Der Hinweis hat in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgeschriebenen Form zu erfolgen. Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Frist beginnt mit diesem Hinweis.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für Flächennutzungspläne entsprechend.