§ 65 LKO - Anordnungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.