Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7, § 7b oder § 7c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
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