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§ 7d LRiG - Freistellungen und berufliches Fortkommen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7, § 7b oder § 7c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden.