§ 23 BierStG - Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen
Bibliographie
- Titel
- Biersteuergesetz (BierStG)
- Amtliche Abkürzung
- BierStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-6-4
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es
- 1.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
- 3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 4.
unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 5.
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung.