§ 18 BbgBKG - Mitwirkung der Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, insbesondere die Einheiten und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, des Arbeiter-Samariter-Bundes und der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz mit.
(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, das erforderliche Personal zu stellen, aus- und fortzubilden sowie die Einheiten und Einrichtungen einsatzbereit zu halten. Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 angeordnet worden sind, handeln die Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen im Auftrag des anordnenden Aufgabenträgers.