§ 110 LHG M-V - Folgen der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrenden, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorher anzuzeigen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Beschäftigung insbesondere dann untersagen, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen, das Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung Professorin oder Professor führen.
(4) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten. Zu Prüfungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragte entsenden.
(5) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.