Versionsverlauf

§ 8 KPG - Gegenstände der überörtlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
Amtliche Abkürzung
KPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob

  1. 1.
    die Haushalt- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),
  2. 2.
    die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),
  3. 3.
    die Verwaltung der kommunalen Körperschaft oder ihre Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations und Wirtschaftlichkeitsprüfung),
  4. 4.
    die zweckgebundenen Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Träger der öffentlichen Verwaltung bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung).

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Prüfung; sie kann sich auf Stichproben beschränken und Sachverständige hinzuziehen.