§ 8 GrundWertVO NRW - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(2) Für nach § 4 Absatz 1 Satz 3 gebildete gemeinsame Gutachterausschüsse ist eine Geschäftsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen Gebietskörperschaften in Anlehnung an das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 einzurichten.
(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind für die Geschäftsstelle insbesondere zu regeln
- 1.
der Sitz und die organisatorische Einbindung,
- 2.
die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und
- 3.
die Aufteilung der Kosten und Einnahmen auf die beteiligten Gebietskörperschaften.
(4) Die Gebietskörperschaft, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so dass die Aufgaben des Gutachterausschusses sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht wahrgenommen werden können. Bei der Geschäftsstelle sind Fach- und Verwaltungsaufgaben des mittleren bis höheren Funktionsbereiches zu leisten. Das Personal nach Satz 1 besitzt eine entsprechende Qualifikation.
(5) Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des Vorsitzenden Mitglieds.
Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)