§ 23 AO - Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Nimmt das Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3), kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 gilt hierfür nicht. Für die geschäftsführende Gemeinde gelten § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.
(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weiter gehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Beschäftigten, einräumen.
(3) Bei Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 haben die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes abweichend von § 19a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtenden Amtes.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Amtsausschusses die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten ganz oder teilweise auf eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Verwaltung übertragen, die oder der über die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde verfügt.