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§ 33 NIngG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Die Ingenieurkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über

  1. 1.

    Personen und Gesellschaften, die in den von der Ingenieurkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnissen eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,

  2. 2.

    Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure sowie

  3. 3.

    Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 1 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden oder dies zulassen.

(2) 1In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und die Liste der freiwilligen Mitglieder sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind einzutragen:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, akademische Grade,

  2. 2.

    Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie

  3. 3.

    Datum der Eintragung.

2In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und in die Liste der freiwilligen Mitglieder sind zudem die Fachrichtung und die Beschäftigungsart einzutragen.

(3) 1In die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind einzutragen:

  1. 1.

    das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht,

  2. 2.

    die Firma oder der Name der Gesellschaft,

  3. 3.

    die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der zur Geschäftsführung befugten Personen sowie der sonstigen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie

  4. 4.

    die Anschrift des Sitzes und die Anschriften von Niederlassungen.

2Für Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Die Ingenieurkammer darf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten nach der Eintragung, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, veröffentlichen und an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. 2Die Ingenieurkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(5) Wer der Ingenieurkammer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten in dem erforderlichen Umfang.