§ 17 HGO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Die Gemeinden haben die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Verhandlungen über die Änderung ihres Gebiets aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit an den Verhandlungen teilnehmen.
(2) Sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann das Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten die Änderung der Gemeindegrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfaßt.
(3) Ist eine Gemeinde oder ein Landkreis mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes.