§ 32 HeilBerG - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
- 2.an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eingeführten Maßnahmen teilzunehmen (§ 6),
- 3.die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zunehmen (§ 7),
- 4.soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte in eigener Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
- 5.als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
- 6.den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 10 und 11) nachzukommen.