§ 6 HSchG - Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu berücksichtigen. 2In fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2) Die Verordnung über die Stundentafeln kann für bestimmte Schulformen und Jahrgangsstufen die Möglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde sowie Politik und Wirtschaft als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Unterrichtsfächer Musik und Kunst, Werken/Textiles Gestalten sowie Darstellendes Spiel als Lernbereich ästhetische Bildung und die Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
(3) 1Lernbereiche können fachübergreifend von mehreren Lehrerinnen oder Lehrern in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. 3Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlussregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gleichgestellt. 4Die Gesamtkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fachübergreifend unterrichtet wird.
(4) 1Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. 2Diese sind insbesondere Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung, Medienbildung und Medienerziehung, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Menschenrechtsbildung und Rechtserziehung, Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung. 3Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. 4Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. 5Sie können in Kerncurricula nach § 4 Abs. 1 oder eigenen Lehrplänen nach § 4 Abs. 6 näher bestimmt werden. 6Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte.