§ 40a BImSchG - Verkehrsverbote bei erhöhten Ozonkonzentrationen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8
(1) 1Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist nach Maßgabe der §§ 40b bis 40e in dem Gebiet eines Landes oder Teilen eines Landes verboten, wenn bei mindestens drei Messstationen im Bundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als 250 km voneinander entfernt sind und von denen mindestens zwei, im Falle der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland mindestens eine, in diesem Land oder in einem angrenzenden Landkreis liegen,
- 1.die Ozonkonzentration von 240 Mikrogramm/m3 Luft als Mittelwert über eine Stunde an demselben Tag erreicht wird und
- 2.auf Grund der meteorologischen Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes anzunehmen ist, dass die in Nummer 1 bestimmte Konzentration im Bereich dieser Messstationen im Laufe des nächsten Tages erreicht wird.
2Vor der Festlegung des vom Verkehrsverbot betroffenen Gebietes stimmt sich das Land mit den benachbarten Ländern ab. 3Die Ozonkonzentrationen sind nach dem Verfahren der Richtlinie 92/72/EWG des Rates über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) vom Land zu bestimmen und den anderen Ländern mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen die Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie die Betreiber von Verbrennungsmotoren im nicht gewerblichen Bereich auffordern, diese nach Möglichkeit nicht zu benutzen, sobald ein Ozonkonzentrationswert von 180 Mikrogramm/m3 Luft erreicht wird.