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  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 53 BbgRiG - Dienstvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden vom Gerichtsvorstand und dem Richterrat geschlossen. Sie werden schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in dem Bereich bekannt gemacht, für den sie gelten sollen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(3) Dienstvereinbarungen, die keine Kündigungsfristen enthalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.