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Art. 57 AGBGB - Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Art. 56 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.