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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 121 HmbBG - Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden.