§ 13 ThürKWO - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
- 2.
wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
- 3.
wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeindeverwaltung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.