§ 24 AGBGB - Feststellung des Ertragswerts eines Landguts
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Als Ertragswert eines Landguts gilt in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.