§ 20 LWahlG - Wahrung des Wahlgeheimnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der Abstimmende unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 unbeobachtet abstimmen kann.