§ 14b SächsAGSGB - Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
(1) Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.
(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.