Versionsverlauf


§ 14b SächsAGSGB - Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.

(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.