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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 BDSG - Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Amtliche Abkürzung
BDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
204-4

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.