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§ 312 UmwG - Kosten des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

(1) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung.

(2) 1Für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. 2Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. 3Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

(3) 1Der Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. 2Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 der Kostenordnung.

(4) 1Schuldner der Kosten sind die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder der Rechtsträger neuer Rechtsform. 2Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.