§ 4 EGAktG - Vereinigung von Aktien
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGAktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-2
(1) Aktien, die nicht auf fünfzig Deutsche Mark oder auf einen durch hundert teilbaren Betrag lauten, können zu Aktien, die auf fünfzig Deutsche Mark oder auf einen durch hundert teilbaren Betrag lauten, vereinigt werden. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der betroffenen Aktionäre. §§ 73 und 226 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Die nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 des Aktiengesetzes erforderlichen Bestimmungen der Satzung dürfen nicht geändert werden, ehe die betroffenen Aktionäre der Vereinigung ihrer Aktien zugestimmt haben und, falls Aktienurkunden oder Zwischenscheine ausgegeben sind, die Urkunden der Gesellschaft oder einer von ihr bezeichneten Stelle zum Umtausch eingereicht haben. Über diese Satzungsänderung kann der Aufsichtsrat beschließen.
(3) Die Aktien höheren Nennbetrags sollen nicht ausgegeben werden, ehe die notwendige Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen ist.