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§ 22 BVFG - Bildung und Aufgaben der Beiräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Amtliche Abkürzung
BVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
240-1

(1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu bilden.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und die Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört werden.

(3) Die Länder können bei ihren zentralen Dienststellen Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.